GESETZ

 Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG)1vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 812, 823, 834, 865 und 197 Ziffer 3 der Bundesverfassung6,7 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 19598beschliesst:

  Art. 27a14. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren / b. Aussteckung

  1. Aussteckung

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen.

 


725.111

Nationalstrassenverordnung (NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016)  Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49a Absatz 3, 60 und 62a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG), verordnet:

   Art. 14 Aussteckung

Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften:

a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.

b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.

c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.


 

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